Wer eine PV-Anlage kauft, stellt früher oder später die Frage: Muss ich etwas beim Finanzamt machen? Die Antwort für die meisten Käufer in Deutschland lautet klar: nein. Wer eine Anlage mit bis zu 30 Kilowatt Peak (kWp) auf dem eigenen Wohngebäude in Betrieb nimmt, zahlt auf den Kauf 0 Prozent Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch und Einspeisung bleiben einkommensteuerfrei. Zwei Regelungen greifen automatisch, ohne dass Sie einen Antrag stellen oder eine Erklärung anpassen müssen.
Dieser Beitrag zeigt, wo die Schwelle liegt, und für wen die Steuerbefreiung nicht automatisch greift. Er ordnet außerdem ein, was in Österreich und der Schweiz gilt, denn dort sehen die Vorzeichen anders aus als in Deutschland. Stand: 3. Juli 2026. Steuer- und Förderstände sind volatil; die harten Rechtsgrundlagen und Länderstände sind unten in den Quellen mit Datum dokumentiert.
Das Wichtigste in Kürze

- Deutschland, Anlage bis 30 kWp: kein steuerlicher Handlungsbedarf: 0 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf (§ 12 Abs. 3 UStG), Einkommensteuerbefreiung im Betrieb (§ 3 Nr. 72 EStG).
- Nullsteuersatz und Betriebsbefreiung sind zwei Dinge: Der Nullsteuersatz betrifft nur den Kaufpreis und kennt keine kWp-Grenze; die Einkommensteuerbefreiung ist auf 30 kWp gedeckelt.
- Österreich: hatte von 2024 bis März 2025 einen Nullsteuersatz. Seit dem 1. April 2025 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 20 Prozent.
- Schweiz: 8,1 Prozent Mehrwertsteuer auf den Kauf; die Anlage lässt sich als Liegenschaftsunterhalt steuerlich absetzen.
- Grenzfälle: Anlagen über 30 kWp und Vermieter mit Dach-PV brauchen eine steuerliche Prüfung, am passenden vor Baubeginn oder Inbetriebnahme.
- Stand: 03.07.2026, nächste Prüfung 30.09.2026.
Warum für die meisten PV-Käufer steuerlich nichts zu tun ist

In Deutschland zahlen Privatpersonen beim Kauf einer PV-Anlage bis 30 kWp 0 Prozent Umsatzsteuer; Eigenverbrauch und Einspeisung bleiben einkommensteuerfrei: für die große Mehrheit der Käufer besteht kein steuerlicher Handlungsbedarf. Zwei Regelungen greifen unabhängig voneinander und ohne dass Sie tätig werden müssen.
Die erste Regelung ist der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG [1]. Er setzt den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung, Installation und Einfuhr von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten auf oder neben Wohngebäuden auf 0 Prozent. Auf der Rechnung Ihres Installationsbetriebs erscheint damit keine ausgewiesene Umsatzsteuer. Die zweite Regelung ist die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG [2]: Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp: gerechnet je Einzelanlage oder über alle Anlagen zusammen: sind seit dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei.
Für Sie bedeutet das konkret: Sie müssen weder das Finanzamt informieren noch Einnahmen aus der Einspeisung in der Steuererklärung ergänzen oder ein Gewerbe anmelden. Wer eine Anlage bis 30 kWp auf dem eigenen Wohngebäude in Betrieb nimmt, ist durch diese beiden Regelungen automatisch entlastet. Die Einspeisevergütung fließt Ihnen zu, ohne dass daraus eine steuerpflichtige Einnahme wird: wie sich diese Vergütung berechnet, lesen Sie unter Einspeisevergütung in Deutschland 2026.
Was der Nullsteuersatz bedeutet, und was nicht

Der Nullsteuersatz ist eine umsatzsteuerliche Regelung auf den Kaufpreis: er hat nichts mit der Steuerfreiheit des Betriebs zu tun. Diese beiden Ebenen werden häufig vermischt, gehören aber getrennt einsortiert.
Ein Nullsteuersatz ist ein Steuersatz von 0 Prozent. Umsatzsteuerlich bleibt das eine normale Besteuerungsebene. Der Satz wird regulär angewandt und auf null gesetzt; § 4 UStG ist dafür nicht die Grundlage. Für Sie als Käufer ist der Effekt unmittelbar spürbar: Bei einer Anlage mit 10 kWp und einem Marktpreis von rund 12.000 Euro inklusive Umsatzsteuer sparen Sie gegenüber dem früheren Satz von 19 Prozent etwa 1.900 Euro. Der Betrag taucht schlicht nicht auf der Rechnung auf.
Davon strikt zu trennen ist die steuerliche Behandlung des Betriebs. Dass die Einspeisevergütung steuerfrei bleibt, folgt aus der Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Der Merksatz lautet: „Nullsteuersatz" auf der Rechnung ist korrekt und erwartbar. Daraus folgt aber nicht, dass der spätere Betrieb steuerlich kompliziert wäre: bei einer Anlage bis 30 kWp ist er es gerade nicht.
Die Steuerlage 2026: DE, AT und CH im Vergleich

Deutschland hat das günstigste Steuerregime, Österreich hat seinen Sonderstatus mit Ende März 2025 verloren, die Schweiz hatte nie einen Sonderweg beim Kaufpreis. Für den gesamten DACH-Raum: Deutschland, Österreich und die Schweiz: ergibt sich damit ein klar unterschiedliches Bild, je nachdem, wo Sie kaufen.
| Land | USt/MWST auf Kauf und Installation | Einkommensteuer auf den Betrieb | Bemerkung |
|---|---|---|---|
Deutschland | 0 % (Nullsteuersatz, § 12 Abs. 3 UStG) für Wohngebäude | befreit bis 30 kWp (§ 3 Nr. 72 EStG, seit VZ 2022) | USt ohne kWp-Grenze; ESt-Schwelle bei 30 kWp (Mehrfamilienhaus: bis 15 kWp je Wohneinheit, max. 100 kWp) |
Österreich | 20 % (regulär seit 1.4.2025) | keine generelle Befreiung | Nullsteuersatz 0–35 kWp war vom 1.1.2024 bis 31.3.2025 befristet und ist jetzt ausgelaufen |
Schweiz | 8,1 % (Normalsatz seit 1.1.2024) | keine Befreiung; Anlage gilt als abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt | absetzbar als Energiespar- und Umweltschutzmaßnahme |
Für Österreich ist die korrekte Einordnung entscheidend: Österreich hatte von 2024 bis März 2025 einen Nullsteuersatz. Seit dem 1. April 2025 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 20 Prozent. Grundlage ist der Nationalratsbeschluss vom 7. März 2025, der das befristete Sonderregime gestrichen hat [3]. Wer heute in Österreich kauft, zahlt also den vollen Satz. In der Schweiz liegt die Mehrwertsteuer beim Normalsatz von 8,1 Prozent, der seit dem 1. Januar 2024 gilt [4]; einen Sonderweg für den Kaufpreis gab es dort nie.
Die praktische Folge: Wer in Österreich oder der Schweiz eine PV-Anlage kauft, hat keine Preisentlastung über den Steuersatz. In der Schweiz bleibt jedoch der Weg über den Liegenschaftsunterhalt, mehr dazu weiter unten und im Beitrag Photovoltaik in der Schweiz und die Einmalvergütung.
Was bei Bestandsanlagen gilt

Wer seine Anlage vor 2022 in Betrieb nahm, kann seit dem Veranlagungszeitraum 2022 von der Steuerbefreiung profitieren: rückwirkend und ohne Antrag. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt für Neuanlagen und ältere Anlagen, sofern sie die Schwelle von 30 kWp einhalten.
Wer in der Vergangenheit zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung optiert hatte, um sich die Vorsteuer aus dem Kauf erstatten zu lassen, ist an diese Wahl regelmäßig für fünf Jahre gebunden. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist ist ein Rückwechsel zur Kleinunternehmer-Regelung möglich. Für Bestandsanlagen bis 30 kWp lohnt es sich daher, prüfen zu lassen, ob die Steuererklärungen ab 2022 die Befreiung bereits korrekt abbilden.
In Österreich ist für Bestellungen aus der Übergangszeit eine Frist relevant: Verträge, die vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden, konnten bei Lieferung oder fertiger Installation bis zum 31. Dezember 2025 noch den Nullsteuersatz nutzen [3]. Das betrifft Anlagen, die 2024 oder Anfang 2025 bestellt, aber erst später fertiggestellt wurden.
Was passiert bei mehr als 30 kWp oder gewerblicher Nutzung
Jenseits von 30 kWp installierter Leistung entstehen wieder steuerpflichtige Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch: hier empfiehlt sich eine steuerliche Prüfung vor dem Bau der Anlage. Die Schwelle aus § 3 Nr. 72 EStG ist eindeutig, und ihre Überschreitung ändert die Lage grundlegend.
- Einfamilienhaus bis 30 kWp: Einnahmen steuerfrei; die Erklärungspflicht entfällt.
- Mehrfamilienhaus bis 15 kWp je Wohneinheit (maximal 100 kWp gesamt): steuerfrei.
- Einfamilienhaus über 30 kWp: die Befreiung entfällt, es gilt die Regelbesteuerung der Einnahmen.
Bei der Gewerbesteuer greift der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 GewStG. Für PV-Kleinanlagen ist dieser Betrag praktisch selten relevant, weil die steuerlichen Gewinne selbst oberhalb der 30-kWp-Schwelle in den meisten Haushalten darunter bleiben. Wichtig ist ein Hinweis, den kaum jemand ausspricht: Eine freiwillige Gewerbeanmeldung „zur Sicherheit" ist nicht empfehlenswert. Sie erhöht den bürokratischen Aufwand, ohne einen steuerlichen Vorteil zu bringen. Melden Sie ein Gewerbe nur an, wenn es steuerlich geboten ist. Für Balkonkraftwerke gilt eine separate Regelung, die hier nicht mitgemeint ist.
Der Vermieter-Sonderfall
Wer als Vermieter eine PV-Anlage auf dem Dach betreibt, steht steuerrechtlich anders da als ein Eigennutzer: die Einkommensteuerbefreiung gilt nicht automatisch. Die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG setzt voraus, dass der Betreiber eine natürliche Person ist und die Anlage auf oder an einem Gebäude sitzt; das Gebäude muss nicht selbst bewohnt sein.
Kritisch wird es bei der Verwertung des Stroms. Liefern Sie als Vermieter Strom an Ihre Mieter (Mieterstrom), kann daraus eine gewerbliche Tätigkeit entstehen, die nach § 15 EStG einzuordnen ist. Verpachten Sie hingegen nur das Dach an einen externen Betreiber, sind die Pachteinnahmen je nach Ausgestaltung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder aus Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerlich bleibt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG auch für ein vermietetes Wohngebäude anwendbar: die Vermieter-Eigenschaft allein ändert daran nichts.
Für Sie als Vermieter mit Dach-PV heißt das: Klären Sie die Konstellation steuerlich, bevor die Anlage in Betrieb geht. Die Weichen zwischen steuerfreiem Betrieb, Mieterstrom und Dachverpachtung werden früh gestellt.
Was 2026 steuerlich für Sie zu tun ist: Ihre Checkliste
Für die meisten PV-Käufer gilt: nichts. Für die Ausnahmen gibt es vier klare Schritte, an denen Sie Ihren eigenen Fall schnell einordnen können. 1. Anlage bis 30 kWp (Einfamilienhaus) in Deutschland: kein Handlungsbedarf; die Erklärungspflicht entfällt. Der Nullsteuersatz und die Einkommensteuerbefreiung greifen automatisch. 2. Anlage über 30 kWp oder Mehrfamilienhaus über der Schwelle: Steuerberatung, bevor der Bau beginnt. Die Einnahmen werden steuerpflichtig. 3. Vermieter mit PV-Anlage: Steuerberatung vor der Inbetriebnahme, weil Mieterstrom und Dachverpachtung unterschiedlich einzuordnen sind. 4. Kauf in Österreich oder der Schweiz 2026: kein Steuervorteil auf den Kaufpreis; in der Schweiz zusätzlich prüfen, ob sich die Anlage als Liegenschaftsunterhalt absetzen lässt. Damit ist Ihr Status in vier Zeilen geklärt. Wer in Zeile eins landet, und das ist die große Mehrheit: muss schlicht nichts tun.
Nächste Schritte
- Prüfen Sie, wie sich Ihre Einspeisevergütung in Deutschland 2026 berechnet: sie fließt bei Anlagen bis 30 kWp steuerfrei zu.
Geld und Förderung

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Wie die KfW 270 für private PV-Anlagen wirklich funktioniert — kein Zuschuss, sondern zinsgünstiger Kredit. Antragspfad und Kombinations-Logik. Stand: 28.05.2026.

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Wie die Schweizer Einmalvergütung für PV funktioniert: KLEIV, GREIV, HEIV, Pronovo-Antrag und Meldung statt Bewilligung. Stand: 25.05.2026.
Häufige Fragen
Muss ich meine PV-Anlage in der Steuererklärung angeben?
Bei einer Anlage bis 30 kWp auf einem Wohngebäude in Deutschland nicht. Die Einnahmen aus Eigenverbrauch und Einspeisung sind nach § 3 Nr. 72 EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei, eine gesonderte Angabe entfällt.
Was passiert steuerlich bei einer PV-Anlage über 30 kWp?
Oberhalb von 30 kWp entfällt die Einkommensteuerbefreiung, die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch werden steuerpflichtig. Eine steuerliche Prüfung vor dem Bau ist ratsam.
Wie ist die Steuerlage für PV-Anlagen in Österreich 2026?
Österreich hatte von 2024 bis März 2025 einen Nullsteuersatz. Seit dem 1. April 2025 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 20 Prozent. Auf den Kaufpreis gibt es also keine Entlastung über den Steuersatz mehr.
Gilt die Steuerbefreiung auch für meine Bestandsanlage?
Ja. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch für ältere Anlagen bis 30 kWp, ohne dass ein Antrag nötig ist.
Was gilt steuerlich, wenn ich als Vermieter eine PV-Anlage betreibe?
Die Befreiung greift nicht automatisch. Mieterstrom kann eine gewerbliche Tätigkeit begründen, eine Dachverpachtung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb. Vor Inbetriebnahme steuerlich klären.
Was gilt in der Schweiz für Photovoltaik und Steuern?
In der Schweiz fällt der Mehrwertsteuer-Normalsatz von 8,1 Prozent auf den Kauf an. Eine Betriebsbefreiung gibt es nicht, dafür lässt sich die Anlage als Liegenschaftsunterhalt steuerlich absetzen.
Quellen und Stand
Nächste Prüfung dieses Beitrags: 30.09.2026 (Steuer-/Förderstände quartalsweise).
