Die EEG-Einspeisevergütung ist 2026 noch in Kraft, halbjährlich gedeckelt und für 20 Jahre garantiert. Das Schlagwort von der Abschaffung trifft erst auf die für 2027 geplante Reform zu, und auch dort nur auf neue Anlagen ab einer bestimmten Größe. Wer heute eine PV-Anlage in Betrieb nimmt, sichert sich die aktuellen Sätze für zwei Jahrzehnte. Wer 2027 in Betrieb geht, fällt voraussichtlich in ein neues Modell mit CfD-Ausschreibung für mittlere Klassen. Dieser Beitrag sortiert die aktuellen BNetzA-Sätze, den Solarpaket-I-Aufschlag und die Reformpläne, mit halbjährlichem Update-Zyklus.
Das Wichtigste in Kürze
- Aktuelle Sätze seit 01.08.2026 (bis 10 kWp): 7,70 ct/kWh Teileinspeisung, 12,22 ct/kWh Volleinspeisung.
- Degression 1 Prozent pro Halbjahr, nächste Senkung am 01.02.2027.
- Der Solarpaket-I-Aufschlag von 1,5 ct/kWh betrifft nur Gebäude-Anlagen von 40 bis 1.000 kWp und steht weiter unter EU-Beihilfevorbehalt. Für ein Einfamilienhaus mit 10 kWp gilt er nicht.
- 20 Jahre Förderdauer nach Inbetriebnahme (§ 25 EEG 2023): Wer 2026 ans Netz geht, sichert die Sätze bis 2046.
- Reform 2027: voraussichtlich CfD-Modell für Anlagen ab 25 kWp, kleinere Anlagen vermutlich weiter mit Vergütungsmodell.
- Steckersolar im vereinfachten Verfahren: kein Vergütungsanspruch, dort gilt der Verzicht nach § 48 EEG 2023.
Die aktuellen Sätze 2026
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Fördersätze halbjährlich. Maßgeblich für eine Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.01.2027 sind folgende Werte:
| Anlagen-Klasse | Teileinspeisung seit 01.08.2026 | Volleinspeisung seit 01.08.2026 | vorher (ab 01.02.2026) |
|---|---|---|---|
bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | 7,78 / 12,34 ct/kWh |
bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 6,73 / 10,35 ct/kWh |
bis 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 5,50 / 10,35 ct/kWh |
Die rechte Spalte steht dort für alle, die vor dem 01.08.2026 in Betrieb gegangen sind: Ihr Satz ist der alte und bleibt es.
Die Werte gelten für Anlagen, die im jeweiligen Halbjahr in Betrieb genommen werden, und bleiben danach 20 Jahre fest. Eine spätere Senkung für Neuanlagen lässt die eigene Vergütung unberührt. Wer im September 2026 ans Netz geht, erhält 7,70 ct (Teil) beziehungsweise 12,22 ct (Voll) bis 2046 — und wer im April 2026 angeschlossen wurde, behält seine 7,78 beziehungsweise 12,34 ct genauso lange.
Teil- vs. Volleinspeisung: was wann passt
Teileinspeisung ist der Standardfall für Anlagen mit Eigenverbrauch. Der Haushalt verbraucht den Solarstrom direkt, der Überschuss fließt ins Netz und wird mit dem Teileinspeise-Satz vergütet. Die Wirtschaftlichkeit folgt aus zwei Quellen: direkter Eigenverbrauch ersetzt teuren Netzstrom, der Reststrom bringt die Einspeisevergütung.
Volleinspeisung vergütet den gesamten erzeugten Strom mit dem höheren Volleinspeise-Satz. Der Haushalt bezieht weiterhin Netzstrom für den Eigenverbrauch. Diese Konstellation lohnt sich rein rechnerisch nur bei sehr niedrigem Eigenverbrauchspotenzial oder bei Anlagen ohne Verbrauchsmöglichkeit am Standort.
| Verbrauchsprofil | Empfehlung |
|---|---|
< 1.500 kWh / Jahr, keine Großverbraucher | Volleinspeisung erwägen |
1.500–4.000 kWh, kein E-Auto, keine Wärmepumpe | Teileinspeisung (Standardfall) |
> 4.000 kWh ODER Wärmepumpe / Wallbox geplant | Teileinspeisung, Speicher prüfen |
Steckersolar ≤ 800 VA / 2.000 Wp | kein Vergütungsanspruch (Verzicht) |
Degression: die nächste Senkung kommt am 1. Februar 2027
Das EEG sieht eine Degression von 1 Prozent pro Halbjahr für Neuanlagen vor (§ 49 EEG 2023). Wer später in Betrieb nimmt, erhält eine niedrigere Vergütung, fixiert sie dann aber für 20 Jahre. Der Anreiz, „noch schnell vor der Degression" anzuschließen, ist real und rechtfertigt trotzdem selten Eile: 1 Prozent von 7,70 ct sind rund 0,08 ct pro Kilowattstunde, über 20 Jahre bei einer 8-kWp-Anlage mit 3.000 kWh Einspeisung etwa 50 Euro. Eine schlecht konfigurierte Anlage kostet ein Vielfaches davon.

Solarpaket-I-Aufschlag, was in den Tabellen noch fehlt
Das Solarpaket I (BGBl. I 2024 Nr. 151, in Kraft seit 16.05.2024) sieht für Volleinspeiser einen Aufschlag von 1,5 ct/kWh vor. Zwei Einschränkungen entscheiden darüber, ob er Sie überhaupt betrifft, und beide werden in Ratgebern regelmäßig unterschlagen.
Er gilt erst ab 40 kWp. Der Aufschlag ist für Gebäude-Anlagen von 40 bis 1.000 kWp vorgesehen, also für das gewerbliche Aufdach-Segment. Ein Einfamilienhaus mit 8 oder 10 kWp fällt nicht darunter. Wer für die 10-kWp-Klasse mit 12,22 plus 1,5 Cent rechnet, rechnet mit Geld, das dort nie ankommt.
- Anlage unter 40 kWp (Einfamilienhaus, typisch 8–12 kWp): nein. Der Satz aus der Tabelle oben ist Ihr Satz.
- Anlage 40 bis 1.000 kWp in Volleinspeisung: dem Gesetz nach ja, ausgezahlt aber erst nach der EU-Genehmigung. Rechnen Sie ohne ihn und behandeln Sie ihn als möglichen Nachschlag.
- Teileinspeisung, jede Größe: nein, der Aufschlag ist an die Volleinspeisung gebunden.
Er wird bis heute nicht ausgezahlt. Die Erhöhung steht unter Beihilfevorbehalt der EU-Kommission und wird erst mit deren Genehmigung wirksam. Die stand im September 2026 weiterhin aus; die BNetzA weist die Sätze deshalb ohne Aufschlag aus. Für eine Anlage im betroffenen Größenbereich heißt das: als Möglichkeit einplanen, nicht als Einnahme.
Wer die Förder- und Rechtsentwicklung im Quartalsrhythmus verfolgt, findet den nächsten Stand im DACH-Förder- und Rechtsupdate Q3/2026. Der Aufschlag selbst ändert sich dadurch nicht, nur die Rahmenbedingungen drumherum.
Was die Reform 2027 plant, und was sie nicht plant
Das Bundeswirtschafts- und Energieministerium hat 2025 Eckpunkte für eine EEG-Reform mit Wirkung zum 01.01.2027 vorgelegt. Die zentralen Pläne nach aktuellem Stand:
- CfD-Ausschreibung für Anlagen ab 25 kWp: Statt fixer Vergütung tritt ein Contracts-for-Difference-Modell: Der Marktpreis wird über die Marktprämie auf einen Garantiepreis aufgestockt.
- Vermarktungs-Pflicht für mittlere Klassen: Anlagen ab 25 kWp müssen ihren Strom über Direktvermarktung absetzen.
- Bis 25 kWp voraussichtlich Fortbestand des Vergütungsmodells: Kleinanlagen für Eigenheime sollen weiter pauschal vergütet werden.
Was die Reform bewusst ausklammert: eine pauschale Abschaffung. Das in Foren oft zitierte „die Einspeisevergütung wird 2026 abgeschafft" widerspricht dem aktuellen Stand. Wer den BMWE-Konsultationsstand verfolgen will, findet die Eckpunkte auf der Ministeriums-Website und in der BNetzA-Konsultations-Plattform.
Was Steckersolar-Anlagen anders machen
Im vereinfachten Verfahren nach Solarpaket I gilt für Steckersolar ein Vergütungs-Verzicht nach § 48 EEG 2023. Der Verzicht ist Voraussetzung dafür, dass die einmalige MaStR-Anmeldung die separate Netzbetreiber-Meldung ersetzt. Die Bundesnetzagentur leitet die Daten weiter, ohne dass eine Vergütungs-Abrechnung aufgesetzt wird.
Praktisch heißt das: Steckersolar-Betreiber sehen die EEG-Tabelle, die Werte gelten für sie aber nur theoretisch. Wer dennoch Vergütung will, muss aus dem vereinfachten Verfahren in das reguläre Aufdach-PV-Verfahren wechseln, das Anmeldeverfahren dafür beschreibt Balkonkraftwerk anmelden in Deutschland 2026. Der Wechsel erfordert zusätzlich den Tausch von 800-VA-Wechselrichter und 2.000-Wp-Modulen.
Beispielrechnung Vier-Personen-Haushalt 8 kWp
Annahme für diese Rechnung: eine Neuanlage, die nach dem 01.08.2026 ans Netz geht, ohne Speicher, mit durchschnittlichem Ertrag. Setzen Sie Ihre eigenen Werte ein, der Rechenweg bleibt.
Anlage: 8 kWp Aufdach-PV, Süd 30°, Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr 2026. Ertrag (DWD-Mittelwert Deutschland): ca. 8.000 kWh/Jahr. Eigenverbrauch (Vier-Personen-Haushalt, 4.500 kWh Jahresverbrauch, ohne Speicher): ca. 1.800 kWh. Einspeisung: ca. 6.200 kWh/Jahr.
Erlös aus Einspeisung (Teileinspeisung, Satz seit 01.08.2026): 6.200 kWh × 7,70 ct = rund 477 Euro/Jahr. Erlös über 20 Jahre (fixer Satz, ohne Inflation): rund 9.550 Euro.
Mit einem 8-kWh-Speicher und Eigenverbrauchsquote 70 Prozent verschiebt sich die Bilanz: Einspeisung sinkt auf ca. 2.400 kWh/Jahr, Erlös auf rund 187 Euro/Jahr. Die ersparten Netzkosten (rund 2.400 kWh × 35 ct = 840 Euro/Jahr) wiegen die geringere Einspeisung deutlich auf, wie Speicher-Größe nach Jahresverbrauch im Detail vorrechnet — der Speicher lohnt sich hier über die Ersparnis, nicht über die Einspeisung.
Teil- oder Volleinspeisung: die Empfehlung nach Verbrauchsprofil
Empfohlen Teileinspeisung, wenn:
- Eigenverbrauchsfenster ≥ 4 Stunden tagsüber besteht, oder
- Wärmepumpe oder Wallbox geplant ist (höherer Eigenverbrauch absehbar)
Empfohlen Volleinspeisung nur, wenn:
- Jahresverbrauch < 1.500 kWh und
- keine zusätzlichen Großverbraucher in Planung
Nicht empfohlen Anmeldung als Volleinspeiser bei Steckersolar im vereinfachten Verfahren, dort gilt Verzicht. Nicht empfohlen Panik-Inbetriebnahme „vor der Degression": Die 0,08 ct Halbjahres-Differenz rechtfertigt keine überstürzte Konfiguration.
Einspeisevergütung in Österreich und der Schweiz
In Österreich wird Einspeisung über den OeMAG-Marktpreis vergütet, typische Größenordnung um 10 ct/kWh, monatlich variabel; OeMAG-Marktpreis lesen und richtig einordnen ordnet diesen Wert ein. In der Schweiz erfolgt die Förderung ausschließlich über Einmalvergütung (KLEIV/GREIV/HEIV), eine fortlaufende Einspeisevergütung entfällt, wie Photovoltaik in der Schweiz zeigt. Beide Länder vergüten damit grundlegend anders als das deutsche Festpreismodell.
Häufige Fragen
Wird die Einspeisevergütung 2026 abgeschafft?
Nein. Die Vergütung ist 2026 in Kraft. Die für 2027 geplante Reform sieht für Anlagen ab 25 kWp eine CfD-Umstellung vor, für kleinere Anlagen voraussichtlich Fortbestand des Vergütungsmodells.
Was bedeutet 20 Jahre Förderdauer?
Die Vergütung wird ab dem Inbetriebnahme-Datum für 20 Jahre garantiert (§ 25 EEG 2023). Eine spätere Senkung der Halbjahres-Sätze für neue Anlagen lässt die individuelle Vergütung unberührt.
Soll ich vor der nächsten Senkung in Betrieb gehen?
Die nächste Stufe greift am 01.02.2027. Sie vorzuziehen lohnt nur, wenn die Anlagenplanung ohnehin fertig ist: Die Halbjahres-Degression von 1 Prozent (0,08 ct/kWh) summiert sich über 20 Jahre auf eine kleine Größenordnung, eine schlecht konfigurierte Anlage kostet deutlich mehr.
Was ist mit Ü20-Anlagen?
Anlagen, deren 20-jährige Förderdauer endet, fallen in die Vermarktung am Marktpreis. Die Vermarktungskosten reduzieren den Erlös; viele Eigentümer wechseln nach Ü20 in den Eigenverbrauchs-Modus oder die direkte Marktvermarktung über einen Aggregator.
Wann kommt die nächste BNetzA-Tabelle?
Halbjährlich. Die aktuelle Tabelle gilt seit dem 01.08.2026; die nächste folgt zum 01.02.2027 mit den Sätzen für Inbetriebnahmen im ersten Halbjahr 2027.
Bekomme ich den 1,5-ct-Aufschlag für meine Hausanlage?
Für ein Einfamilienhaus nicht. Der Aufschlag ist auf Gebäude-Anlagen von 40 bis 1.000 kWp in Volleinspeisung begrenzt und damit ein Thema des gewerblichen Aufdach-Segments. Teileinspeiser sind in keiner Größenklasse betroffen. Hinzu kommt, dass die EU-Kommission die Erhöhung beihilferechtlich noch nicht genehmigt hat, sie also auch im betroffenen Segment bislang nicht ausgezahlt wird. Wer die DACH-Förderlandschaft im Quartalsrhythmus verfolgen will, findet den aktuellen Stand im DACH-Förder- und Rechtsupdate Q3/2026. Die hier genannten Sätze bleiben davon unberührt, bis die nächste BNetzA-Tabelle erscheint.
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